Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Diese Regeln werden in Übereinstimmung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Volksrepublik China, dem E-Commerce-Gesetz der Volksrepublik China, dem Tabakmonopolgesetz der Volksrepublik China, den Vorschriften zur Umsetzung des Tabakmonopolgesetzes der Volksrepublik China und den Maßnahmen zur Verwaltung elektronischer Zigaretten (Bekanntmachung Nr.{2} der staatlichen Tabakmonopolverwaltung) formuliert 2022), neben anderen Gesetzen, Vorschriften und normativen Dokumenten, um die Verwaltung von E--Transaktionen zu stärken, die Produktion und den Vertrieb von E--Zigaretten zu standardisieren und die legitimen Rechte und Interessen der E---Marktteilnehmer zu schützen.
Artikel 2 Diese Regeln gelten für Transaktionen mit E--Produkten und E--Rohstoffen (im Folgenden gemeinsam als E--Transaktionen bezeichnet), die im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China durchgeführt werden.
Artikel 3 Die Tabakmonopol-Verwaltungsabteilung des Staatsrates ist für die Überwachung und Verwaltung von E-Zigaretten-Transaktionen im ganzen Land verantwortlich.
Die Verwaltungsabteilungen des Tabakmonopols auf Provinz-, Gemeinde- und Kreisebene sind für die Überwachung und Verwaltung der E-Zigaretten-Handelsaktivitäten der E-Zigaretten-Marktteilnehmer in ihren jeweiligen Verwaltungsregionen verantwortlich.
Artikel 4 E--Zigarettentransaktionen müssen den Grundsätzen der Gleichheit, Fairness, Integrität und Standardisierung entsprechen. Wir fördern das vollständige Prozessmanagement von E-Zigaretten-Transaktionen, einschließlich Geschäfts-, Logistik-, Kapital- und Informationsflüssen, und nutzen Transaktionsdaten als wichtige Grundlage für standardisiertes Marktmanagement, Statusbewertung und wirksame Regulierung.
Kapitel 2 Transaktionsarten
Artikel 5 Die Tabakmonopol-Verwaltungsabteilung des Staatsrates richtet eine einheitliche nationale Plattform für die Verwaltung von E-Zigaretten-Transaktionen ein (im Folgenden als Plattform bezeichnet).
Alle E--Markteinheiten, einschließlich E--Nikotin-Rohstoffvertriebsunternehmen, E--Nikotin-Produktionsunternehmen, Zerstäuber-Produktionsunternehmen, E--Produktionsunternehmen (einschließlich Produktproduktion, Auftragsverarbeitung und Markeninhaberunternehmen usw., im Folgenden dasselbe), E-{5}}-Großhandelsunternehmen (einschließlich E---Import und -Betrieb Unternehmen) und E-Zigaretten-Einzelhandelsbetreiber, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz Tabakmonopollizenzen erhalten haben, müssen Transaktionen über die Plattform abwickeln.
Der Import und Export von E-{0}}-Produkten, Zerstäubern und E-{1}-Nikotin muss über die Plattform gemäß den einschlägigen Vorschriften registriert werden.
Artikel 6 Transaktionen mit elektronischen Zigaretten werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
(1) Handel mit Nikotinrohstoffen für elektronische Zigaretten zwischen Nikotinherstellern und Nikotinrohstoffvertriebsunternehmen für elektronische Zigaretten;
(2) Handel mit Nikotin für elektronische Zigaretten zwischen Zerstäuberherstellern und Nikotinherstellern für elektronische Zigaretten;
(3) Transaktion von Zerstäubern zwischen Herstellern elektronischer Zigaretten und Herstellern von Zerstäubern;
(4) Abwicklung der Sendungsabwicklung elektronischer Zigarettenprodukte zwischen Herstellern elektronischer Zigarettenprodukte, Markeninhabern elektronischer Zigaretten sowie Herstellern elektronischer Zigarettenprodukte und Verarbeitungsunternehmen für elektronische Zigaretten;
(5) Handel mit inländischen E-Zigaretten-Produkten zwischen E-Zigaretten-Großhändlern und Herstellern von E-Zigaretten-Produkten sowie Inhabern von E-Zigaretten-Marken;
(6) Transaktion von importiertem Nikotin für elektronische Zigaretten zwischen Zerstäuberherstellern und Import- und Betriebsunternehmen für elektronische Zigaretten sowie Transaktion von importierten Zerstäubern zwischen Herstellern von elektronischen Zigaretten und Import- und Betriebsunternehmen für elektronische Zigaretten;
(7) Handel mit elektronischen Zigarettenprodukten zwischen Einzelhändlern für elektronische Zigaretten und Großhändlern für elektronische Zigaretten (einschließlich Import- und Betriebsunternehmen für elektronische Zigaretten);
(8) Andere Transaktionen, die von der Tabakmonopol-Verwaltungsabteilung des Staatsrates gemäß den „Maßnahmen für die Verwaltung elektronischer Zigaretten“ bestätigt wurden.
