Einweg-E-Zigaretten gelten als Tabakprodukte.
Rechtsgrundlage: Artikel 65 der „Vorschriften zur Umsetzung des Tabakmonopolgesetzes der Volksrepublik China“ legt fest, dass für neue Tabakerzeugnisse wie E-Zigaretten dieselben Bestimmungen gelten wie für Zigaretten gemäß dieser Verordnung. Dies weist darauf hin, dass E-Zigaretten rechtlich als Tabakerzeugnisse gelten und ihre Herstellung, ihr Verkauf, ihre Einfuhr und Ausfuhr den einschlägigen Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes entsprechen müssen. Verordnung
Regulatorische Anforderungen: Da E-Zigaretten als Tabakprodukte eingestuft sind, unterliegen ihre Herstellung, ihr Verkauf und ihre Einfuhr der Genehmigung und Aufsicht der State Tobacco Monopoly Administration. Ohne Genehmigung darf sich keine juristische Person oder Einzelperson an der Produktion, dem Verkauf oder dem Import von E-Zigaretten beteiligen.
Gesetzliche Haftung: Verstöße gegen das Tabakmonopolgesetz, die ohne Genehmigung E-Zigaretten herstellen, verkaufen oder importieren, tragen die entsprechende rechtliche Haftung. Zu den konkreten Strafen gehören unter anderem die Einziehung illegaler Gewinne und Geldstrafen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass E-Zigaretten rechtlich als Tabakerzeugnisse gelten und ihre Herstellung, ihr Verkauf und ihre Einfuhr den einschlägigen Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes entsprechen müssen.
